Der elektronische Zutritt von SALTO erfüllt die Vorgaben dieser Richtlinie

In Österreich wurde die europäische NIS-Richtlinie mit dem NIS-Gesetz (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz) umgesetzt, welches am 28.12.2018 in Kraft trat. Dabei sollten Aufgaben, die sich aus der NIS-Richtlinie ergeben, auf bereits bestehende Strukturen übertragen werden. Der Bundeskanzler nimmt dabei strategische Aufgaben und Bundesminister für Inneres operative Aufgaben wahr.  Mehr Informationen

Mit dem NIS-Gesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen der Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich fallen, erreicht werden soll. Netz- und Informationssysteme mit den zugehörigen Diensten spielen eine zentrale Rolle in der heutigen Gesellschaft. Für wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie verlässlich und sicher sind. Deswegen werden Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung eingeführt.

Das NIS-Gesetz legt Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Befugnisse für die mit der Umsetzung betrauten Behörden fest. Der Bundeskanzler nimmt gemäß NIS-Gesetz strategische Aufgaben und der Bundesminister für Inneres operative Aufgaben wahr.

In den sachlichen Anwendungsbereich fallen beispielsweise Betreiber eines wesentlichen Dienstes aus den Sektoren Energie, Luft-, Straßen- und Schienenverkehr, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasserversorgung und Digitale Infrastruktur.
Zudem werden auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erfasst.

Nähere Regelungen für die Sicherheitsvorkehrungen finden sich in der zu dem NIS-Gesetz zu erlassenen NIS-Verordnung.

Mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, die am 8. August 2016 in Kraft getreten ist, soll EU-weit ein hohes Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund soll(en) unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in strategischer und operationeller Hinsicht gestärkt werden, Mitgliedstaaten eine nationale NIS-Strategie erarbeiten, die strategische Ziele, Prioritäten und Maßnahmen enthalten soll, um in den einzelnen Mitgliedstaaten ein hohes Sicherheitslevel der Netz- und Informationssysteme zu erreichen, nationale Behörden und Computer-Notfallteams benannt werden und bestimmte, für das Gemeinwohl wichtige private und öffentliche Anbieter (Betreiber wesentlicher Dienste und digitale Diensteanbieter) zu angemessenen Sicherheitsmaßnahmen und Meldung erheblicher Störfälle verpflichtet werden.

Der Begriff der Netz- und Informationssystemsicherheit umfasst nicht nur die Fähigkeit, Sicherheitsvorfälle abzuwehren, sondern auch die Fähigkeit, Sicherheitsvorfälle präventiv vorzubeugen, eine bereits entstandene Störung zu erkennen, zu beseitigen und möglichst rasch den Normalbetrieb wiederherzustellen.

NIS trägt dazu bei, Gefährdungen zu erkennen, zu bewerten und zu verfolgen, die Fähigkeit zu stärken, Störungen zu bewältigen, die damit verbundenen Folgen zu mindern sowie die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der davon betroffenen Akteure, Infrastrukturen und Dienste wiederherzustellen.

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